- Alle Indoor-Veranstaltungen und -Versammlungen (einschließlich sportlicher Aktivitäten) dürfen nur noch von geimpften, genesenen oder getesteten Personen besucht werden..
o Der Schnelltest muss in einem Testzentrum durchgeführt worden sein und darf höchstens 48 Stunden alt sein. 48 Stunden alt sein. (siehe Ausnahme PCR)
o Ausnahme: Bei allen Tanzveranstaltungen, auch bei privaten Partys, sowie bei Gesangstreffen ist ein negativer PCR-Test (ebenfalls max. 48 Std. alt) erforderlich.
o Ein betreuter Selbsttest kann bei Bildungsangeboten, Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit und Sportangeboten für Kinder und Jugendliche durchgeführt werden..
Dies muss unter der Aufsicht der für das Angebot verantwortlichen Person geschehen.
o Kinder sind bis zum Schuleintritt den geprüften Personen gleichgestellt
o Kinder und Jugendliche im schulpflichtigen Alter mit gültigem Schülerausweis gelten als Probanden (ausgenommen Ferien und Feiertage)
- Die oben genannten Nachweise (Impf-, Test- oder Rekonvaleszenznachweis) müssen beim Eintritt in die Angebote von der für die Angebote verantwortlichen Person überprüft werden.
- Wenn der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann oder nicht geimpfte oder nicht getestete Personen anwesend sind, muss jederzeit eine Maske getragen werden..
- Nicht geimpfte Arbeitnehmer müssen einen negativen Test nachweisen oder sich bei ihrer Rückkehr ins Büro nach einer 5-tägigen Abwesenheit unter Aufsicht testen lassen.
Nach der Corona-Schutzverordnung bleiben diese Vorschriften in Kraft, wenn die 7-Tage-Häufigkeit 35 überschreitet.
Die oben genannten Beschränkungen werden wieder aufgehoben, wenn die 7-Tage-Inzidenz an 5 aufeinanderfolgenden Tagen unter 35 liegt.
Die beigefügte Verordnung ist bis zum 17.09.2021 gültig.
Wenn Sie Kommentare oder Fragen haben, können Sie sich gerne an Kontakt mit uns aufnehmen.